Was Eigentümer jetzt wissen müssen

Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen
veröffentlicht am: 18. August 2025

Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr verändern sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Heizkostenabrechnung. Besonders für Gebäude, die mit Wärmepumpen beheizt werden, bringt die Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV; Link zur Verordnung) entscheidende Neuerungen mit sich. Eigentümer und Verwalter sind jetzt gefordert, aktiv zu werden, denn eine zentrale Übergangsfrist läuft bald ab.

Was ändert sich konkret?

Seit dem 1. Oktober 2024 gelten für Mehrfamilienhäuser, die überwiegend mit Wärmepumpen versorgt werden, dieselben Regeln zur verbrauchsabhängigen Abrechnung wie für Gebäude mit konventionellen Heizsystemen wie Gas-, Öl- oder Fernwärmeversorgung. Die bisherige Sonderregelung für Wärmepumpen wurde aufgehoben – und damit auch die Möglichkeit, Heizkosten pauschal abzurechnen.

Das bedeutet: Gebäudeeigentümer müssen bis spätestens 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren. Nur mit dieser Technik kann die Heizkostenabrechnung künftig gesetzeskonform und verbrauchsabhängig erfolgen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen: Mieter dürfen in diesem Fall ihren Kostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV; Link).

Diese Regelung soll nicht nur für mehr Gerechtigkeit sorgen, sondern auch das Bewusstsein für den eigenen Energieverbrauch stärken – ein zentraler Baustein der Klimaschutzstrategie.

Besonderheit bei Inklusivmieten

In Gebäuden, in denen mindestens ein Mieter eine Bruttowarm- oder Inklusivmiete zahlt, besteht eine zusätzliche Verpflichtung: Vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 müssen Eigentümer den Durchschnitt der jährlichen Wärme- und Warmwasserkosten der Jahre 2022 bis 2024 ermitteln (§ 12 HeizkostenV). Diese Durchschnittswerte dienen als Grundlage für die Umstellung auf eine zulässige Bruttokalt- oder Nettokaltmiete.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch bei Inklusivmieten eine faire und transparente Kostenverteilung erfolgt – und dass Mieter nicht benachteiligt oder übervorteilt werden.

Technische Anforderungen und Stromkosten

Die Novelle bringt auch technische Anforderungen mit sich. Wärmepumpen müssen künftig mit geeigneten Messgeräten ausgestattet sein, die den Stromverbrauch zur Wärmeerzeugung erfassen. Diese Stromkosten gelten nun als umlagefähig und müssen transparent in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden (§ 7 HeizkostenV; Link).

Das bedeutet: Eigentümer müssen nicht nur die Wärmemengen erfassen, sondern auch den dafür eingesetzten Strom dokumentieren. Diese Daten fließen direkt in die Abrechnung ein und müssen den Mietern nachvollziehbar dargestellt werden.

Was bedeutet das für Eigentümer und Verwalter?

Die Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein wichtiger Schritt in Richtung Fairness und Energieeffizienz. Sie schafft Transparenz für Mieter und fördert ein bewussteres Heizverhalten – was langfristig auch zu Kosteneinsparungen führen kann.

Die Umsetzung ist jedoch komplex: Neben der technischen Ausstattung müssen eventuell auch Mietverträge angepasst und neue Berechnungsgrundlagen geschaffen werden. Zudem sind rechtliche Vorgaben zu beachten, die sich je nach Gebäudetyp und Mietstruktur unterscheiden können. Hier ist professionelle Unterstützung gefragt, um Fehler zu vermeiden und die Anforderungen fristgerecht umzusetzen.

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Darüber hinaus arbeiten wir mit erfahrenen Partnerunternehmen aus unserem Netzwerk zusammen, die sich auf Mess- und Abrechnungsdienstleistungen spezialisiert haben. Diese sorgen dafür, dass alle Vorgaben der Heizkostenverordnung zuverlässig und fristgerecht umgesetzt werden – von der Verbrauchserfassung bis zur transparenten Abrechnung.

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